Finanzen
Bilanzmodernisierung beim Deutschen Wirtschaftsprüfer
Reform des HGB macht den handelsrechtlichen Jahresabschluss
wieder konkurrenzfähig
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 7. und 8. November 2007 in
Berlin den Deutschen Wirtschaftsprüfer Congress veranstaltet.
Unter dem Motto "Standort Deutschland im Wettbewerb" diskutierte das
IDW zusammen mit hochrangigen Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik
und Wissenschaft, welchen Herausforderungen sich die deutsche Wirtschaft
und der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer in Zukunft stellen müssen.
In der Diskussionsgruppe "Rechnungslegung" hat der zuständige Ministerialrat
im Bundesjustizministerium, Dr. Christoph Ernst, Eckpunkte eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
vorgestellt. Die Bundesregierung beabsichtigt
zum einen die Aussagekraft handelsrechtlicher Abschlüsse zu steigern,
zum anderen Kleinstunternehmen von der kaufmännischen Rechnungslegungspflicht
zu befreien. "Die Modernisierung des HGB durch punktuelle
Annäherung an die internationalen Rechnungslegungsnormen stärkt die Aussagekraft
handelsrechtlicher Abschlüsse", erläutert Prof. Dr. Klaus-Peter
Naumann, Vorstandssprecher des IDW.
Mit der Reform begegnet die Bundesregierung der Kritik, dass handelsrechtliche
Abschlüsse im Vergleich zur internationalen Rechnungslegung weniger
aussagefähig seien. Dies hatte in der Vergangenheit den Druck auf deutsche
Unternehmen erhöht, sich nicht nur international, sondern auch bei deutschen
Geschäftspartnern mit einem nach internationalen Grundsätzen aufgestellten
Abschluss zu präsentieren.
Dieser faktische Zwang zur Anwendung der International Financial Reporting
Standards (IFRS) wird sich nun deutlich vermindern. Das modernisierte HGB
könnte nach Ansicht des IDW als Vorbild für eine europäische Alternative zu
dem aufgrund seiner Komplexität umstrittenen IFRS für KMU dienen.
Das IDW hatte sich seit Langem aktiv für eine Modernisierung des deutschen
Bilanzrechts eingesetzt und bereits in der Vergangenheit entsprechende
Vorschläge zur Verbesserung der Aussagefähigkeit der Abschlüsse und der
zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit unterbreitet. Ein wesentlicher Schritt
besteht hierbei in der Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Ansatz- und Bewertungswahlrechte.
Naumann: "Wir freuen uns, dass das BMJ wichtige Vorschläge
des IDW in die Eckpunkte aufgenommen hat."
Als sachgerecht betrachtet das IDW die künftig vorgesehene Aktivierung
selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
Damit trägt das BMJ nicht nur der wachsenden Bedeutung des immateriellen
Vermögens als Werttreiber Rechnung. Gleichzeitig wird es auch
dem Ziel gerecht, unter Informationsgesichtspunkten das Vermögen des Unternehmens
im Abschluss möglichst vollständig abzubilden. Das bislang geltende
Aktivierungsverbot wurde vor allem mit Vorsichtsüberlegungen begründet.
Das IDW unterstützt die Absicht, dass durch die angedachte Aktivierungsmöglichkeit
das Ausschüttungsvolumen nicht erhöht werden darf.
Informativer sind auch die Werte, mit denen künftig Rückstellungen in die
Abschlüsse einfließen sollen. "Die generell vorgesehene realitätsgerechtere
Abzinsung sowie die stärkere Berücksichtigung künftiger Lohn- und Preisentwicklungen
tragen zu einer wesentlich realitätsnäheren Rückstellungsbewertung
bei", betont Naumann. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen,
dass künftig vor allem die Pensionsrückstellungen die tatsächlichen Belastungen
der Unternehmen reflektieren. Die vorgesehene Übergangsregelung
ist langfristig genug, um den Unternehmen einen verträglichen Wechsel
auf die neuen Bewertungsgrundsätze zu ermöglichen.
Die Absicht, mehr Transparenz über die Verlagerung von Geschäften in sogenannte
Zweckgesellschaften herzustellen, wird vom IDW ebenfalls unterstützt.
Die beabsichtigten Erleichterungen für Kleinstunternehmen können helfen,
Bürokratiebelastungen abzubauen. Es bleiben jedoch Folgefragen offen, die
zu klären sind: Wenn Kleinstunternehmen etwa die Möglichkeit wahrnehmen,
auf die handelsrechtliche Buchführung und Bilanzierung zu verzichten, wird
man sich mit der Gewinn- und Verlustverteilung oder auch der Bemessung
von Abfindungsansprüchen ausscheidender Gesellschafter befassen müssen.
Reform der Erbschaftsteuer
Beim Deutschen Wirtschaftsprüfer Congress waren die Auswirkungen der
Unternehmensteuerreform für Personen- und Kapitalgesellschaften sowie auf
die Rechtsformwahl und grenzüberschreitende Aktivitäten ein wesentlicher
Schwerpunkt. Als eine Konsequenz der Unternehmensteuerreform 2008
stellten die Experten fest, dass sich die Angleichung der steuerlichen Belastungen
von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften auch auf Regelungen
zur Unternehmensnachfolge und die Erbschaftsteuer auswirkt.
Das IDW begrüßt, dass die Arbeitsgruppe zur Reform der Erbschaftsteuer
Einigung über die Eckpunkte des neuen Erbschaftsteuerrechts erzielt hat und
die gefundenen Ergebnisse nunmehr Gegenstand der konkreten Gesetzgebungsarbeit
der Bundesregierung werden. Vor allem bedeutet die vorgesehene
rückwirkende Anwendung der gesetzlichen Neuregelungen zum
1.1.2007 für Fälle der Unternehmensnachfolge Rechts- und Planungssicherheit.
Ein Betriebsübergang soll künftig steuerfrei bleiben, soweit die Arbeitsplätze
im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über
15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird. Das mit dieser
Neuregelung verfolgte Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten, ist nachvollziehbar.
Um europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen, sollten Arbeitsplätze in
sämtlichen EU-Staaten als solche im Sinne der Neuregelungen gelten. Die
Fortführungsfrist von 15 Jahren stellt jedoch für einen Unternehmer einen
nicht mehr kalkulierbaren Zeitraum dar und muss reduziert werden. Außerdem
ist unklar, was unter einer "Fortführung des vermögenswerten Bestandes"
eines Betriebs zu verstehen ist. Fraglich ist beispielsweise, ob die angedachte
Regelung ein Verbot von Entnahmen beinhaltet. Um dem Bestimmtheitsgrundsatz
zu genügen, ist der Gesetzgeber gehalten, dieses Tatbestandsmerkmal
näher zu konkretisieren und sachgerecht auszugestalten.
Dessen ungeachtet ist eine Ausnahmeregelung für Fälle geboten, in denen
eine Reduzierung des Betriebsvermögens aufgrund betriebswirtschaftlicher
Zwänge unausweichlich ist. "Die Nacherhebung der Erbschaftsteuer würde
ansonsten die Betriebsinhaber unverhältnismäßig belasten und im Einzelfall
existenzbedrohend wirken", fasst Manfred Hamannt, Steuerexperte im IDW
Vorstand, zusammen.
Weitere Informationen:
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)
Dr. Petra Wiedefeldt
Tersteegenstraße 14, 40474 Düsseldorf
Tel.: 0211/4561-127, Fax: 0211/4561-88-127, E-Mail: wiedefeldt@idw.de
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