Hubarbeitsbühnen
Befähigte Person zur Prüfung von Hubarbeitsbühnen
Der Arbeitgeber hat seine Hubarbeitsbühnen regelmäßig auf seine Sicherheit zu prüfen. Die neue Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet ihn, durch eine Gefährdungsbeurteilung die Prüfungen (Art, Umfang, Prüffrist und Qualifikation des Prüfers) selbst festzulegen und durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Prüfung an Hubarbeitsbühnen dürfen ausschließlich nur Befähigte Personen durchführen - Personen, die aufgrund der Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeiten entsprechende Arbeitsmittel prüfen, warten, ggf. instand setzen dürfen. In dem zweitägigen Sachkundigen-Seminar lernt der Teilnehmer neben den umfassenden rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes die Bauvorschriften kennen. Der Teilnehmer erfährt die Aufgaben, Rechte und Pflichten einer Befähigten Person.
Der Arbeitgeber hat seine Hubarbeitsbühnen regelmäßig auf seine Sicherheit zu prüfen. Die neue Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet ihn, durch eine Gefährdungsbeurteilung die Prüfungen (Art, Umfang, Prüffrist und Qualifikation des Prüfers) selbst festzulegen und durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die Prüfung an Hubarbeitsbühnen dürfen ausschließlich nur Befähigte Personen durchführen - Personen, die aufgrund der Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeiten entsprechende Arbeitsmittel prüfen, warten, ggf. instand setzen dürfen. In dem zweitägigen Sachkundigen-Seminar lernt der Teilnehmer neben den umfassenden rechtlichen Grundlagen des Arbeitsschutzes die Bauvorschriften kennen. Der Teilnehmer erfährt die Aufgaben, Rechte und Pflichten einer Befähigten Person.
Weitere Informationen:
Dipl.- Kff. Ute Jasper
u.jasper@hdt-essen.de
Tel.: +49 (0) 201/1803-239
Fax: -263
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