Befähigte Personen
Lehrgang für Befähigte Personen nach § 2 Abs. 7 BetrSichV für den Bereich Druck
Diese Personen sind befähigt, überwachungsbedürftige Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen sowie Arbeitsmittel zu prüfen
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet den Betreiber, überwachungsbedürftige Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen vor Inbetriebnahme, wiederkehrend und nach Änderungen den vorgeschriebenen Prüfungen nach §§ 14, 15 und Anhang 5 zu unterziehen. Befähigte Personen, die solche Prüfungen durchführen dürfen, haben die vom Verordnungsgeber festgelegten Qualifikationsanforderungen gemäß TRBS 1203 Abschnitt 3.2 zu erfüllen. Darin sind u. a. die erforderlichen Kenntnisse betreffend die gesetzlichen Grundlagen, das neue technische Regelwerk für Betriebssicherheit TRBS, die erforderlichen Prüfungen, Prüfverfahren, Schadensmechanismen und -bilder, Bewertung von Prüfbefunden vorgegeben. Der Lehrgang hat zum Ziel, den Teilnehmern die erforderlichen Kenntnisse und somit die Befähigung für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Druckbehälteranlagen und Rohrleitungen zu vermitteln. Als befähigte Personen können sie auch Prüfungen von Arbeitsmitteln nach § 10 BetrSichV im Hinblick auf Druckgefährdungen gemäß der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers durchführen.
Weitere Informationen:
Dipl.- Kff. Ute Jasper
u.jasper@hdt-essen.de
Tel.: +49 (0) 201/1803-239
Fax: -263
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