Schweißen an Turmdrehkranen
Schweißen an Turmdrehkranen
Schweißen an Turmdrehkranen
Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung für die Wiederkehrende Prüfung an Turmdrehkranen
In der betrieblichen Praxis kommt es häufig beim Transport, Aufbau, Abbau oder Betrieb zu Schäden an der Tragkonstruktion von Turmdrehkranen.
Entsprechend den gültigen Bestimmungen (§ 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6) muß nach den entsprechenden Reparaturen eine Prüfung nach wesentlicher Änderung durch einen hierfür ermächtigten Sachverständigen durchgeführt werden.
Sachverständige die eine Ermächtigung für die Wiederkehrende Prüfung von Turmdrehkranen erlangt haben, dürfen keine Prüfung nach wesentlicher Änderung an Turmdrehkranen durchführen. Wesentliche Änderungen sind z. B. Schweißungen an tragenden Teilen von Kranen (siehe hierzu die Durchführungsanweisungen (DA) zu § 25 (1) der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (BGV D6)).
Weitere Informationen:
Haus der Technik e.V.
Dipl.- Kff. Ute Jasper
u.jasper@hdt-essen.de
Tel.: +49 (0) 201/1803-239
Fax: -263
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